Die neue Wohnflächenverordnung regelt, wie Sie Ihre Wohnfläche berechnen müssen. Die früher dafür geltende DIN 283 wurde bereits 1983 ersatzlos gestrichen. Hälftig anrechnen auf die Wohnfläche dürfen Sie alle Räume und Raumteile innerhalb der Mietwohnung, die höher als 1 m, aber niedriger als 2 m sind.
Große Schränke und Nischen zählen mit
Sogar Erker und Wandschränke, sofern Sie eine Mindestgrundfläche von 0,5 m2 haben. Bei Fenster- und Wandnischen ist es so: Diese Fläche dürfen Sie voll mitrechnen, wenn sie bis zum Boden herunterreichen und mindestens 0,13 m tief sind.
Balkon und Terrasse dürfen Sie nur zu einem Viertel mitrechnen
Die Grundfläche des Balkons und der Terrasse dürfen Sie in der Regel nur zu einem Viertel, höchstens jedoch bis zur Hälfte anrechnen. Das ist seit dem 1.1.2004 neu. Bisher durften Sie nämlich die Grundfläche einer Terrasse gar nicht bei der Wohnflächenberechnung berücksichtigen.
Ob Sie die vollen 50 % beispielsweise vom Balkon mitrechnen dürfen, hängt vom Wohnwert des Balkons ab. Probleme werden Sie sicherlich bei einem Balkon bekommen, der auf eine sehr befahrene Hauptverkehrsstraße hinausgeht. Gleiches gilt für den Dachgarten und die Loggia: Grundsätzlich ist die Fläche nur zu einem Viertel, ausnahmsweise bis zur Hälfte anrechenbar.
Räume, die niedriger als 2 m sind, zählen nur zur Hälfte mit
Räume und Raumteile, die zwar höher als 1 m, aber nur maximal 2 m hoch sind, dürfen Sie ebenfalls nicht voll mitrechnen, sondern nur zur Hälfte.