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Neue Gesetzgebung zur Maklerprovision bietet Entlastung für private Immobilienkäufer

Posted by berschet on 5. Mai 2021
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Beim Immobilienkauf fallen in der Regel Maklergebühren an. Bislang wurden die kompletten Kosten meist von den Käufern getragen. Das ändert sich nun mit der gesetzlichen Neuregelung zur Maklerprovision, die seit Ende 2020 in Kraft ist: Wer heute eine Immobilie kauft, muss maximal die Hälfte der Maklercourtage übernehmen.

Die gesetzliche Neuregelung der Maklerprovision entlastet Immobilienkäufer von privat genutztem Eigentum insbesondere in Ballungsräumen. Hier sind die Immobilienpreise und somit auch die Kaufnebenkosten in den vergangenen Jahren besonders in die Höhe geschnellt. Da sich die Maklercourtage nach dem Kaufpreis bemisst, können sich die zu entrichtenden Kosten hier schnell im Bereich von mehreren Tausend Euro bewegen.

Die im vergangenen Jahr erlassene und nun seit Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetzesnovelle soll bundeseinheitlich für mehr Transparenz und Klarheit beim Thema Maklerprovision sorgen.

Bislang gab es in Deutschland diesbezüglich keine einheitliche Regelung: Die Courtage lag je nach Bundesland zwischen 5,95 % und 7,14 % des zu entrichtenden Kaufpreises für eine Immobilie (inklusive Mehrwertsteuer). Gewinner der neuen Regelung sind vor allem Immobilienkäufer in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen. Hier waren die Maklerkosten bei einer erfolgreichen Vermittlung bislang von den Käufern zu tragen. In Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen oder Bayern galt hingegen eine Teilung der Provision. Die recht diffuse Ausgangslage gab in vielen Fällen Anlass zu Irritationen und war immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Dies soll sich nun mit der bundeseinheitlichen Einführung der Provisionsteilung bei einem Immobilientransfer ändern.

Das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ soll nach dem Willen des Gesetzgebers die rechtliche Handhabung der Maklerprovision vereinfachen. Im Kern beziehen sich die neuen Verordnungen auf den nichtgewerblichen Kauf von Wohnimmobilien zur Eigennutzung (siehe auch den Dokumentationsservice „DIP„ des Deutschen Bundestags). Unberührt von der neuen Provisionsregelung bleiben Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien, gemischt genutzte Gebäude und Baugrund. Hier bleibt es den Vertragspartnern also weiterhin überlassen, die Provision frei zu verhandeln.

 

Die Neuregelung der Maklerkosten im Einzelnen

Die Rahmenrichtlinien und näheren Bestimmungen für die Maklerprovision sind in den neuen Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt. Demnach gelten folgende Regelungen:

 

  • Künftig trägt ein Käufer maximal 50 % der fälligen Maklercourtage, auch wenn der Eigentümer einer Wohnimmobilie den Makler mit dem Verkauf beauftragt hat.
  • Häufig zu lesen, aber trotzdem falsch! Die Aussage, dass ein Käufer solange seinen Anteil an der Courtage zurückbehalten kann, bis der Verkäufer nachweislich seinen Anteil beglichen hat, entspricht nicht der Gesetzeslage. Ein solcher Zahlungsnachweis bezieht sich lediglich auf seltene Fälle, in denen die Maklerprovision vom Verkäufer mit einer notariellen Klausel auf den Käufer „abgewälzt“ werden soll. Im Regelfall der Provisionsteilung findet der Zahlungsnachweis keine Anwendung. Hier gilt nach Unterzeichnung des Kaufvertrags, dass die Maklerprovision für beide Seiten fällig wird; ein Nachweis dazu ist nicht erforderlich!
  • Sollte ein Makler gleichermaßen für den Verkäufer und Käufer tätig sein, kann er eine entsprechende Vergütung lediglich zu gleichen Teilen von beiden Parteien verlangen. Für den Fall, dass mit dem Eigentümer eine Provision in Höhe von 3 % ausgehandelt wurde, kann demnach vom Käufer der Immobilie also nur eine Courtage in derselben Höhe einverlangt werden.
  • Ist ein Makler von nur einer Partei beauftragt worden, hat diese auch die Maklervergütung zu zahlen. Die Kosten lassen sich also in diesem Fall nicht mehr komplett weiterreichen, sondern nur noch teilweise, und auch nur dann, wenn die Kosten maximal 50 % der zu zahlenden Provision ausmachen.
  • Im Fall einer Vereinbarung mit einer der beiden Vertragspartner über eine unentgeltliche Tätigkeit ohne Provision entfällt die Berechtigung, von der anderen Partei eine Vergütung zu beanspruchen komplett.
  • Maklerverträge sind künftig nur noch dann rechtskräftig, wenn sie in Textform vorliegen.
  • Alle Verträge, die noch vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes abgeschlossen wurden, sind rechtskräftig und bleiben gültig.

 

Das Prinzip der gesetzlich geregelten Provisionsteilung ist nicht unumstritten. Bereits im Vorfeld der Gesetzesnovelle gab es politische Diskussionen und Alternativvorschläge (Bestellerprinzip). Die Entwicklung auf dem Immobilienmarkt und die Effekte, die sich der Gesetzgeber von der Neuregelung erhofft, bleiben abzuwarten.

Wenn Sie mehr zu der aktuellen Regelung erfahren möchten, weil Sie beabsichtigen, Ihre Immobilie zu veräußern, nehmen Sie hier mit uns Kontakt auf, oder rufen Sie uns einfach an: Telefon 06104/45 422. – Berschet Immobilien, Ihr erfahrener Partner für Ihre Immobilienwünsche im Rhein-Main-Gebiet.

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